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„Sie müssen nicht mehr in die Vertragswerkstatt – Sie dürfen mit Ihrem (Neu)-Fahrzeug auch in die freie Werkstatt.“ sagt die Kfz- Gruppenfreistellungsverordnung (EU)
Seit dem 1. Juni 2010 kann jeder Fahrer selbst entscheiden, ob er die ordnungsgemäße Inspektion oder notwendige Reparaturen durch eine Vertragswerkstatt oder eine unabhängige Werkstatt durchführen lässt. Der Fahrer kann entscheiden, ob er Originalersatzteile vom Autohersteller oder kostengünstige Alternativen aus dem freien Ersatzteilhandel wünscht. Aufgrund der EU-weiten GVO vom 1. Juni 2010 können Hersteller ihre gesetzlichen Gewährleistungspflichten mit Reparaturen bei einer Vertragswerkstatt nicht mehr binden. Wer einen Neuwagen rechtzeitig und fachgerecht in einer freien Werkstatt wartet, behält die gesetzliche Gewährleistung.
Mit anderen Worten: Nach dem Kauf eines Neuwagens hat der Käufer 2 Jahre Garantie auf Sachmängel, geregelt in § 437 BGB. Beispiel: Wenn die Bremsen eines Neuwagens nach 5.000 km verschleißen, ist dies kein normaler Verschleiß, sondern ein Fehler. Dafür muss der Händler/Hersteller verantwortlich sein. Die Reparatur unterliegt der gesetzlichen Sachmängelhaftung und ist für den Käufer kostenfrei. Darüber hinaus bieten Autohersteller ihren Kunden Garantien für bestimmte Teile oder eine bestimmte Laufleistung an. Dies ist oft an Bedingungen wie „Fachwerkstatt/Autorisierte Werkstätten“ oder ähnliches geknüpft
" Nach einer EU-weiten Regelung (der so genannten Kfz- Gruppenfreistellungsverordnung) müssen die Hersteller akzeptieren, dass der Kunde sein Auto zu Inspektionen oder Unfallreparaturen während der Garantiezeit in eine freie Werkstatt bringt. Der Hersteller darf Garantieansprüche nicht mit der Begründung verweigern, dass diese Arbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt wurden. "...
.." Nach Ablauf der Garantie beteiligt sich der Hersteller manchmal aus Kulanz an Reparaturkosten. Da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung ohne rechtliche Verpflichtung handelt, wird diese oft abgelehnt, wenn vorangegangene Arbeiten am Fahrzeug nicht lückenlos in einer fabrikatsgebundenen Werkstatt durchgeführt wurden. Kulanz scheidet meist ebenfalls aus, wenn es sich um einen Re-Import handelt sowie gewisse Laufleistungs- und Altersgrenzen überschritten sind. "